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Wegweiser zu Sozialleistungen

Schwerbehinderung

Krebs ist ein tiefergreifender Einschnitt ins Leben. Zu den Leiden und Sorgen der an Krebs erkrankten Menschen und ihres Umfeldes gesellt sich häufig die Angst vor den wirtschaftlichen Konsequenzen. Denn wer an Krebs leidet, kann auch seiner beruflichen Tätigkeit häufig nicht mehr im gewohnten Rahmen nachgehen. Krebs und dessen Behandlung kann zu vorübergehenden oder dauerhaften Behinderungen führen.

An Krebs erkrankte Personen haben das Anrecht auf verschiedene Geld- und Sachleistungen von Krankenkassen, Pflegeversicherungen, Rentenversicherungen oder anderen Institutionen. Sie haben die Möglichkeit, beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen

Dieser Schwerbehindertenausweis soll Menschen mit Krebs einen Ausgleich für krankheitsbedingt Nachteile bringen.

Art und Umfang der Leistungen hängen vom Grad der Behinderung (GdB) oder dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ab, der vom Versorgungsamt festgelegt wird. Beide Begriffe beziehen sich auf die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Sowohl der Grad der Behinderung als auch der Grad der Schädigungsfolgen sind ein eigentliches Maß für die physischen, psychischen und sozialen Beeinträchtigungen aufgrund der Krebserkrankung. 

Der GdB kann - ebenso wie der GdS - zwischen 20 und 100 variieren. Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung. In diesem Fall wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der Ausweis gilt in der Regel für 5 Jahre. Danach wird die Situation neu geprüft. Die Gültigkeitsdauer kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Dann muss man den Ausweis erneut beantragen. 

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Festsetzung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises wird der gesamtheitliche Grad der Behinderung ermittelt, der durch die Erkrankung an Krebs entsteht. Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die durch Krebs entstehenden Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen behandelt. Bei der Beurteilung wird vom höchsten einzelnen Grad der Behinderung ausgegangen. Eventuelle weitere Funktionsbeeinträchtigungen werden geprüft, ob sie das Ausmaß der Behinderung erhöhen. 

Der Schwerbehindertenausweis bringt Menschen, die an Krebs erkrankt sind, in dieser schweren Zeit verschiedene Vorteile bzw. eben sogenannte Nachteilsausgleiche. Dazu gehören: 

  • Erhöhter Kündigungsschutz am Arbeitsplatz 
  • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben 
  • Freistellung von Mehrarbeit 
  • Eventuell frühzeitiger Übertritt in die Rente 
  • 5 zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr 
  • Hilfe zur Erhaltung beziehungsweise Erlangung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes 
  • Steuerliche Vergünstigungen
  • Vergünstigungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Bäder, Museen und anderen öffentlichen Einrichtungen 
  • Beitragsermäßigung bei Automobilclubs 
  • je nach GdB oder GdS Freibeträge beim Wohngeld

Der Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sollte möglichst bald nach der Krebs-Diagnose erfolgen, denn die Bearbeitungsdauer kann einige Monate dauern. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Die Krankheit und die daraus folgenden Behinderungen oder Schädigungen möglichst genau beschreiben
  • Alle Ärzte und Kliniken aufführen, die in Ihrem Verlauf beteiligt waren
  • Die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, damit sie gegenüber dem Versorgungsamt Auskunft erteilen können
  • Absprache mit dem Arzt. Dieser sollte im Befund die Auswirkungen der Krebs-Erkrankung und deren Behandlung detailliert aufführen

Aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen erstellt das Versorgungsamt den so genannten Feststellungsbescheid, in dem der Grad der Behinderung oder der Grad der Schädigung festgelegt wird. Wer mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. 

Rehabilitation

Rehabilitationsmaßnahmen sollen einem Kranken dabei helfen, so weit wie möglich wieder in den Alltag zurückzukehren. Welche Rehabilitationsmöglichkeiten gibt es für Krebskranke? Wie werden diese beantragt? Wie gelangt man als Patient in die Rehabilitation? 

Bei der Rehabilitation geht es darum, die körperlichen und seelischen Folgen der Erkrankung zu lindern beziehungsweise zu beseitigen, einer Verschlimmerung vorzubeugen oder auch mit den Folgen einer chronischen Erkrankung leben zu lernen.

Rehabilitationsleistungen sind in Deutschland Aufgabe der verschiedenen Sozialversicherungsträger, das heißt insbesondere der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Die Rehabilitation gehört ebenso zur Behandlung einer Krankheit wie die Therapie durch den niedergelassenen Arzt und die Behandlung im Krankenhaus. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Gesundheit durchgeführt, ist meist die Krankenkasse der Kostenträger. Der Rentenversicherungsträger wiederum finanziert die Rehabilitation zur Wiederherstellung oder zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit. Versicherte haben einen Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Reha-Maßnahmen. Es gilt der Grundsatz: „Rehabilitation vor Pflege“ bzw. bei der Rentenversicherung „Rehabilitation vor Rente“. 

Rehabilitationsbedürftigkeit besteht entsprechend §8 der geltenden Rehabilitations-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Schädigung

  • voraussichtlich nicht nur vorübergehende alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivität vorliegen, durch die in absehbarer Zeit eine Beeinträchtigung der Teilhabe droht oder
  • Beeinträchtigungen der Teilhabe bereits bestehen und
  • über die kurative Versorgung hinaus der mehrdimensionale und interdisziplinäre Ansatz der medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.

Anschlussrehabilitation (AR) / Anschlussheilbehandlung (AHB)

An den Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Operation kann sich direkt oder spätestens zwei Wochen nach der Entlassung eine Anschlussrehabilitation (AR) / Anschlussheilbehandlung (AHB) anschließen. Dafür gibt es spezielle Nachsorgekliniken, die sowohl mit den körperlichen als auch mit den psychischen Problemen von Krebs-Patienten vertraut sind. Die Anschlussrehabilitation kann stationär oder ganztägig ambulant durchgeführt werden. Wichtig: Der Antrag für die Anschlussheilbehandlung muss bereits im Krankenhaus gestellt werden. Sprechen Sie den Sozialdienst der Klinik darauf an – er wird Ihnen helfen. Schließt sich an den Krankenhausaufenthalt eine ambulante Behandlung, etwa eine Bestrahlung oder Chemotherapie, an, leitet der derzeit behandelnde Arzt die Anschlussheilbehandlung ein, also etwa ein niedergelassener Onkologe oder Radioonkologe. Dann muss die AHB in der Regel spätestens 14 Tage nach dem letzten Behandlungstermin beginnen. 

Onkologische Rehabilitation

Ist Ihre Erstbehandlung beendet, sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt oder behandelnden Arzt darüber, ob eine onkologische Rehabilitation für Sie sinnvoll ist. Diese Kuren sollen Sie körperlich und seelisch festigen, Ihr Allgemeinbefinden verbessern und Ihnen dabei helfen, in Ihr alltägliches Leben zurückzufinden und Ihren Beruf wieder ausüben zu können. Rehabilitationsmaßnahmen können stationär oder ambulant durchgeführt werden. Die Kosten übernehmen die Rentenversicherer, Krankenkassen oder das Sozialamt. Sie können im ersten Jahr nach Ende der Primärbehandlung eine solche Rehabilitationsmaßnahme genehmigen. Diese dauert in der Regel drei Wochen, kann aber aus medizinischen Gründen verlängert werden. Der Kostenträger überprüft, ob eine Rehabilitation medizinisch notwendig ist. 

Der Weg der Antragsstellung richtet sich nach Versorgungsart, Stand der Berufs- und Erwerbstätigkeit und dem deshalb zuständigen Kostenträger:

Die onkologischen Nachsorgeleistungen kann der Arzt beantragen oder auch der Betroffene selbst. Auf jeden Fall müssen Sie den Antrag selbst unterschreiben. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den Gemeinsamen Service-Stellen für Rehabilitation, die alle Reha-Träger gemeinsam unterhalten (www.reha-servicestellen.de), bei den wohnortnahen Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger, den Krankenkassen sowie den örtlichen Stadtverwaltungen oder Gemeindeverwaltungen. 
Sprechen Sie mit Ihrem Arzt. Er kann Ihnen die für Sie besten Empfehlungen geben. Das Antragspaket und alle wichtigen Formulare können Sie im Internet bei der Deutschen Rentenversicherung herunterladen (Link: s.u.).

Antrag auf Rehabilitation aus dem ambulanten Bereich:

A Kostenträger Gesetzliche Krankenversicherung. Arzt: Formulare 60 und 61, Patient: benötigt kein Formular 
B Kostenträger Deutsche Rentenversicherung. Arzt: Formular G 1204, Patient: Formulare G100 und G110 
Antrag auf Rehabilitation aus dem stationären Bereich: 
A Kostenträger Gesetzliche Krankenversicherung. Arzt: Formloser Antrag auf Rehabilitations-Bedürftigkeit, ggf. Formular 61, Patient: benötigt kein Formular 
B Kostenträger Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA). Arzt: formloser Antrag auf Rehabilitations-Bedürftigkeit, Patient: Formulare G100 und G110 
C Kostenträger Deutsche Rentenversicherung regional (ehemals LVA´s). Arzt: Bericht der Rehabilitations-Bedürftigkeit & Form. AHB 1001, Patient: Formular AHB 1000 
D Kostenträger Knappschaft Bahn-See. Arzt: Bericht der Rehabilitations-Bedürftigkeit & Formular 82109, Patient: Formular AHB von Patient & Arzt auszufüllen (Formular 82109) 
Antragspaket hier.

Berufliche Wiedereingliederung

Für viele Betroffene ist es wichtig, möglichst bald wieder berufstätig sein zu können. Die „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ sollen den Betroffenen wieder vollständig in Arbeit, Beruf und Gesellschaft eingliedern. 
Zusammen mit den Rehabilitationsberatern, Psychologen der Agentur für Arbeit und / oder des Rentenversicherungsträgers können Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation eingeleitet werden. Dabei bedeutet „Teilhabe am Arbeitsleben“ oder „berufliche Rehabilitation“ nicht nur das Erlernen eines neuen Berufes. Auch berufliche Aus- und Weiterbildung können dazu beitragen, den Arbeitsplatz zu sichern. Außerdem können dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten erstattet werden, die durch die Beschäftigung eines Krebskranken entstehen können: für technische Arbeitshilfen, für die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes, für Einarbeitungszuschüsse oder interne Eingliederungshilfen. 
Beratung erhalten Sie bei der Hauptfürsorgestelle, dem Arbeitsamt oder dem Rentenversicherungsträger. Grundsätzlich gilt: „Rehabilitation vor Rente“. Das bedeutet: Wenn Sie dem beruflichen Alltag noch nicht wieder voll gewachsen sind, können Sie Ihre Tätigkeit vielleicht schrittweise wieder aufnehmen. Ihre Krankenkasse oder Rentenversicherung beraten Sie gern. Oder: Falls Sie aufgrund Ihrer Krebserkrankung in Ihrem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten können und als schwerbehindert anerkannt sind, können Sie möglicherweise umgeschult werden. Im Arbeitsamt wird gemeinsam mit Ihnen überlegt, welche Maßnahmen für Sie am besten geeignet sind. Dabei werden Ihr Gesundheitszustand, Ihre beruflichen Erfahrungen und Ihre Fähigkeiten berücksichtigt. 

Quellen und weiterführende Informationen: