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Hausordnung des Klinikums Kassel

Wir möchten unsere Patient*innen, ihre Begleitpersonen sowie alle Besucher*innen darum bitten, sich an unsere Hausordnung zu halten.

Die Behandlung kranker Menschen erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Die nachfolgende Hausordnung ist daher für alle Personen, die sich im Krankenhaus oder auf dem Krankenhausgelände aufhalten, verbindlich. Die Hausordnung soll die Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf eine ungestörte Patientenversorgung sowie auf den sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate, Geräte und maschinellen Anlagen gewährleisten. 

1. Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für Patient*innen, Besucher*innen und Gäste des Krankenhauses. Die Hausordnung ist auf den gesamten Bereich des Krankenhauses einschließlich der Außenanlagen anzuwenden. Die Hausordnung ist Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses (AVB). Für Besucher*innen und sonstige Personen wird die Hausordnung mit dem Betreten des Krankenhausgeländes verbindlich. Auf Grundlage dieser Hausordnung sind spezifische Stationsordnungen (z. B. auf Intensivstationen) möglich.

2. Allgemeines

Weisungen des Krankenhauspersonals sind stets zu befolgen. Unnötiger Lärm ist in allen Bereichen des Krankenhauses zu vermeiden, um die Genesung der Patient*innen nicht zu gefährden.

Dienstzimmer sind nicht zum Aufenthalt der Patient*innen bestimmt. Der Aufenthalt in den Betriebs- und Wirtschaftsräumen ist nur mit Erlaubnis gestattet.

3. Sicherheit

Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht beschädigt, verstellt oder funktionsuntüchtig gemacht werden. Notausgänge, Türen, insbesondere Brandschutztüren dürfen nicht blockiert werden.

Aufgrund erhöhter Brandgefahr ist offenes Feuer (z. B. auch das Anzünden von Kerzen) auf dem Krankenhausgelände strengstens untersagt.

Die Benutzung der Aufzüge ist während und nach einem Feueralarm im betroffenen Bereich nicht gestattet.

Im Brand- und Katastrophenfall sind alle Patient*innen und Besucher*innen aufgefordert, sich ruhig zu verhalten und die ausgewiesenen Fluchtwege und Sammelpunkte zu beachten.

4. Regelungen für Patient*innen

Während der ärztlichen Visiten, der Behandlungs- und Pflegezeiten und während der Zeit der Bettruhe sollen die Stationen von den Patient*innen nicht verlassen werden.

Patient*innen, die sich außerhalb der Krankenzimmer aufhalten, werden gebeten, ordnungsgemäße Überbekleidung (z. B. Bademantel, Hausmantel usw.) zu tragen.

Patient*innen, welche die Stationen bzw. das Krankenhausgelände vorübergehend verlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis der Stationsärzt*innen.

Alle Patient*innen haben sich den zu ihren Behandlungen oder zur Verhütung von Ansteckungen angeordneten Desinfektions- und Isoliermaßnahmen zu unterziehen.

5. Regelungen für Besucher*innen

Durch das Verhalten der Besucher*innen oder Dritter dürfen Patient*innen, Krankenhauspersonal und andere Personen auf dem gesamten Krankenhausgelände weder belästigt, behindert noch gefährdet werden.

Es sind grundsätzlich keine festen Besuchszeiten festgelegt. Generell sind die Ruhezeiten von 13:00 bis 14:00 Uhr und ab 22:00 bis 06:00 Uhr zu beachten. In begründeten Ausnahmefällen – insbesondere bei minderjährigen oder betreuungsbedürftigen Patient*innen – kann das Krankenhauspersonal Erlaubnis für Besuche auch innerhalb der Ruhezeiten erteilen bzw. diese einschränken.

Personen mit ansteckenden Krankheiten sollen auf Krankenbesuche verzichten. In Gefährdungsfällen können besondere Schutzmaßnahmen durch das Krankenhauspersonal angeordnet werden.

Während der Visiten oder pflegerischen Tätigkeiten können Besucher*innen des Patientenzimmers verwiesen werden.

6. Foto-, Film- und Tonaufnahmen

Das Krankhaus ist kein öffentlicher, sondern ein geschützter Raum. Das Erstellen von Fotos, Videos oder Tonaufnahmen von Beschäftigten, Patient*innen, Besucher*innen oder Gästen ist aus Gründen des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes grundsätzlich untersagt. Ebenfalls dürfen keine personenbezogenen Daten wie Patientenakten, Dienstpläne oder ähnliches aufgenommen werden. Eine Ausnahmeregelung kann ausschließlich mit Genehmigung der Geschäftsführung und der Einwilligung aller Betroffenen erfolgen.

Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind Patient*innen und deren Angehörigen im geringen Umfang und ausschließlich zu privaten und persönlichen Zwecken erlaubt. Dabei dürfen keine anderen Personen, insbesondere keine anderen Patient*innen oder Beschäftigte, fotografiert, gefilmt oder aufgenommen werden.

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben stellt neben einer Datenschutzverletzung im Zweifel auch eine Straftat dar (vgl. §§ 201, 201a Strafgesetzbuch - StGB).

7. Rausch- und Genussmittel

Das Mitbringen und der Konsum von alkoholischen Getränken, Drogen u. a. Suchtmitteln ist nicht gestattet.

Das Rauchen ist im Krankenhaus sowie auf dem Krankenhausgelände grundsätzlich verboten, ebenso wie der inhalative Konsum von Cannabis. Das gilt auch für E-Zigaretten, Shishas und ähnliche Produkte. Ausgewiesene Raucherzonen befinden sich auf dem Gelände.

Das Mitbringen und der Konsum von alkoholischen Getränken, Drogen und anderen Suchtmitteln ist ebenfalls nicht gestattet.

8. Krankenhauseinrichtungen und Verbrauchsmaterialien

Die Einrichtungen des Krankenhauses sind von den Benutzenden schonend zu behandeln. Das gleiche gilt für Wäsche und überlassene Behandlungsgegenstände.

Die Haftung für schuldhafte Beschädigungen sowie für Verluste richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Das Umstellen oder Auswechslung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen sowie die selbständige Reparatur von Einrichtungsgegenständen und technischen Geräten ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

Vom Krankenhaus kostenlos bereitgestellte Verbrauchsmittel und Einwegprodukte (Desinfektionsmittel/Handschuhe/Plastikkittel etc.) sind nur zur Verwendung im Krankenhaus bestimmt und dürfen nur in den üblichen Mengen verwendet werden.

9. Eingebrachte (Wert-) Sachen

Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände sollen nur in erforderlicher Anzahl mitgebracht werden, da die Lagerkapazitäten in den Patientenzimmern beschränkt sind.

Größere Geldbeträge und Wertgegenstände sollen nicht im Krankenhaus aufbewahrt werden. Ist dies im Ausnahmefalle nicht möglich, sind Geld und Wertsachen über das Stationspersonal der Krankenhausverwaltung gegen Aushändigung einer Quittung zur unentgeltlichen Aufbewahrung zu übergeben. Sofern die Krankenzimmer über einen Tresor verfügen, ist dieser zur Sicherung von Wertgegenständen zu benutzen.

Das Krankenhaus haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die nicht ordnungsgemäß in Verwahrung gegeben oder nicht in den dafür vorgesehenen Tresoren untergebracht worden sind.

10. Technische Geräte

Das Betreiben und Aufladen von persönlichen technischen Geräten ist aus Sicherheitsgründen grundsätzlich verboten, Ausnahmen bestehen für Geräte der Unterhaltungselektronik (Handys, Radios, Laptops etc.) und Geräte der Körperpflege (elektrische Zahnbürsten, Rasierer etc.). Weitere Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen nach vorheriger Genehmigung durch das Krankenhauspersonal möglich.

Mobiltelefone und Unterhaltungselektronik sind in einer angemessenen Lautstärke zu betreiben, so dass andere Patient*innen nicht gestört werden.

Für Risiken aus dem Betrieb privater Geräte haften die Betreiber*innen der Geräte.

In bestimmten Krankenhausbereichen oder aus medizinischen/therapeutischen Gründen kann der Betrieb von elektronischen Geräten untersagt werden.

11. Tiere

Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind speziell ausgebildete Blindenführhunde unter Beachtung der hierfür geltenden Bestimmungen.

12. Verpflegung

Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht aufbewahrt werden. Durch den Konsum mitgebrachter Speisen dürfen Mitpatient*innen nicht belästigt werden.

13. Fundsachen

Fundsachen sind an der zentralen Anmeldung oder beim Stationspersonal abzugeben.

14. Verbotenes Verhalten/ Aktionen

Betteln, Werben, Feilbieten von Waren, Auftritte, Veranstaltungen, Verteilen von Prospekten und Handzetteln sowie parteipolitische Betätigung sind im Krankenhaus und auf dem Krankenhausgelände untersagt. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Geschäftsführung.

15. Fahrzeugverkehr und Parken

Auf dem Gelände des Krankenhauses gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung.

Das Abstellen von Fahrrädern, Motorrädern (Krafträdern) und Fahrzeugen ist nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur für berechtigte Personen gestattet.

16. Zuwiderhandlungen

Patient*innen, die gegen die Bestimmungen der Hausordnung verstoßen oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Krankenhauses stören, können – im Fall von elektiven Behandlungen – dem Krankenhaus verwiesen werden.

Gegen Begleitpersonen, Besucher*innen und andere Personen können bei Verstößen gegen diese Hausordnung Hausverbote ausgesprochen werden, welches notfalls auch polizeilich durchgesetzt werden kann.

Das Krankenhaus behält sich vor, bei strafbaren Handlungen Strafanzeigen bzw. Strafanträge gegen die Verursachenden zu erstatten. Dies gilt insbesondere bei physischen und verbalen Angriffen auf das Krankenhauspersonal oder bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten.

Klinikum Kassel GmbH
Geschäftsführung

Stand: 14.02.2025